§ 177 Stmk. VRG Gemeindeversammlung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern.

(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muß von mindestens 5 v.H., jedoch nicht weniger als 15 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt werden, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.01.1987 bis 18.10.1995

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern.

(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muß von mindestens 5 v.H., jedoch nicht weniger als 15 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt werden, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

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