§ 17 StVAG Besondere Bestimmungen für Veranstaltungsstätten

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2015 bis 31.12.9999

(1) In Kernstädten und regionalen Zentren im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes, LGBl. Nr. 75/2009 i. d. F. LGBl. Nr. 37/2012 sind fürFür Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut undoder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist:

1.

die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;

2.

den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;

3.

die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;

4.

kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;

5.

den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat eine Dauermessstation für Lärm zu betreiben und die Ergebnisse der Lärmmessungen der Behörde jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Lärmmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 15 Abs. 9 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015

Stand vor dem 09.12.2015

In Kraft vom 01.11.2012 bis 09.12.2015

(1) In Kernstädten und regionalen Zentren im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes, LGBl. Nr. 75/2009 i. d. F. LGBl. Nr. 37/2012 sind fürFür Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut undoder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist:

1.

die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;

2.

den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;

3.

die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;

4.

kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;

5.

den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat eine Dauermessstation für Lärm zu betreiben und die Ergebnisse der Lärmmessungen der Behörde jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Lärmmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 15 Abs. 9 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015

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