§ 22 StVAG Berechtigungsdauer und dingliche Wirkung

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt

1.

mit Ablauf der im Bewilligungsbescheidin der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen ist, oder

2.

mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung.

(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.

(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt

1.

mit Ablauf der im Bewilligungsbescheidin der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen ist, oder

2.

mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung.

(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.

(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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