§ 1 Stmk. TG 1992 Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2.

Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;

3.

Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4.

Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;

5.

Tourismusinteressent: alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die

a)

in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, selbständig ausüben,

b)

wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert sind und

c)

zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der gemäß § 39 geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, des Inhabers der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.

6.

Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

  1. 1.Ziffer einsTourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;
  2. 2.Ziffer 2Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;
  3. 3.Ziffer 3Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;
  4. 4.Ziffer 4Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;
  5. 5.Ziffer 5Tourismusinteressenten: alle Unternehmer, die
    1. a)Litera ain der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (Paragraph 2, Absatz 5, UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,
    2. b)Litera bwirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark erzielen und
    3. c)Litera cin einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß Paragraphen 27,, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß Paragraph 26, BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
  6. 6.Ziffer 6(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Tourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

2.

Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;

3.

Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;

4.

Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;

5.

Tourismusinteressent: alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die

a)

in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, selbständig ausüben,

b)

wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in der Steiermark interessiert sind und

c)

zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der gemäß § 39 geltenden Fassung, haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, in der gemäß § 39 geltenden Fassung, des Inhabers der Berechtigung und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.

6.

Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

  1. 1.Ziffer einsTourismus: der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;
  2. 2.Ziffer 2Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder ”Statutarstadt” eingestuft sind;
  3. 3.Ziffer 3Touristen: Urlauber, Kurgäste, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die in einer Touristenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen;
  4. 4.Ziffer 4Touristenunterkünfte: unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkünfte, die zur Unterbringung von Touristen bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze gelten als Touristenunterkünfte; nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Touristenunterkünfte;
  5. 5.Ziffer 5Tourismusinteressenten: alle Unternehmer, die
    1. a)Litera ain der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (Paragraph 2, Absatz 5, UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen,
    2. b)Litera bwirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark erzielen und
    3. c)Litera cin einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß Paragraphen 27,, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß Paragraph 26, BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend; bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Steiermark gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
  6. 6.Ziffer 6(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten