§ 13a Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.

(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.

(3) Die GemeindeNach Anforderung eines Wählerverzeichnisses durch den Tourismusverband hat die Sitzgemeinde unverzüglich zu veranlassen, dass alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands Teilwählerverzeichnisse erstellen, die in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben undsowie die Wahlberechtigten dann den Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuzuordnenzuordnen. Das Wählerverzeichnis istAlle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben diese Teilwählerverzeichnisse zu erstellen und der Sitzgemeinde des Tourismusverbands binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch die Sitzgemeinde zu übermitteln. Die Sitzgemeinde hat sodann ehestmöglich ein einheitliches Gesamtwählerverzeichnis zu erstellen und dieses dem Tourismusverband und allen Tourismusgemeinden des jeweiligen Tourismusverbands zu übermitteln. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben das Gesamtwählerverzeichnis für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dem Tourismusverband unverzüglich zuzustellen. Diedie Auflage ist ortsüblichan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen, sodass bis zur Vollversammlung noch mindestens fünf Tage verbleiben.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Einspruch erheben

1.

der Vorsitzende des Tourismusverbandes und

2.

jeder, der behauptet, zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen oder einer falschen Beitragsgruppe zugeordnet worden zu sein.

(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.03.2003 bis 30.09.2021

(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.

(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.

(3) Die GemeindeNach Anforderung eines Wählerverzeichnisses durch den Tourismusverband hat die Sitzgemeinde unverzüglich zu veranlassen, dass alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands Teilwählerverzeichnisse erstellen, die in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu erheben undsowie die Wahlberechtigten dann den Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuzuordnenzuordnen. Das Wählerverzeichnis istAlle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben diese Teilwählerverzeichnisse zu erstellen und der Sitzgemeinde des Tourismusverbands binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch die Sitzgemeinde zu übermitteln. Die Sitzgemeinde hat sodann ehestmöglich ein einheitliches Gesamtwählerverzeichnis zu erstellen und dieses dem Tourismusverband und allen Tourismusgemeinden des jeweiligen Tourismusverbands zu übermitteln. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben das Gesamtwählerverzeichnis für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dem Tourismusverband unverzüglich zuzustellen. Diedie Auflage ist ortsüblichan der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen, sodass bis zur Vollversammlung noch mindestens fünf Tage verbleiben.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Einspruch erheben

1.

der Vorsitzende des Tourismusverbandes und

2.

jeder, der behauptet, zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen oder einer falschen Beitragsgruppe zugeordnet worden zu sein.

(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

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