§ 12 Stmk. TSG 2014 Fortbildungslehrgänge

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz und sind dem Verband zu melden.

(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 24.06.2014 bis 25.11.2016

(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz und sind dem Verband zu melden.

(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten