§ 28 Stmk. SF Fondssatzung

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Fondskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds,

2.

Angaben über das Fondsvermögen,

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennnung des Fondsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Fondsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Fondsorgane,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen 3drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheidesder Genehmigung je eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2013

(1) Der Fondskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds,

2.

Angaben über das Fondsvermögen,

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennnung des Fondsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Fondsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Fondsorgane,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen 3drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheidesder Genehmigung je eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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