§ 38 Stmk. SF Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung von Fonds

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheidesder Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheidder Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Der AuflösungsbescheidDie Entscheidung über die Auf-lösung ist eine öffentliche Urkunde im SinneSinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die FondsbehördeFonds-behörde hat die Auflösung des Fonds in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2013

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheidesder Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheidder Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Der AuflösungsbescheidDie Entscheidung über die Auf-lösung ist eine öffentliche Urkunde im SinneSinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die FondsbehördeFonds-behörde hat die Auflösung des Fonds in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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