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(1) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40 % der Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.
(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen können die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40 % der Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.
(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen können die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021