§ 19 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40 % der Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen können die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2015 bis 30.06.2021

(1) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40 % der Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen können die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

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