§ 22 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die nicht gedeckten Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu tragen (§ 18).

(2) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.

(3) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.

(4) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.

(5) Legt der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.

(6) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.

(7) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben an das Land 60 % der hereingebrachten Kostenersätze für die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2015 bis 30.06.2021

(1) Die nicht gedeckten Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu tragen (§ 18).

(2) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.

(3) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.

(4) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.

(5) Legt der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.

(6) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.

(7) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben an das Land 60 % der hereingebrachten Kostenersätze für die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

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