§ 3 StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln aufAnm.: in der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen):Fassung LGBl. Nr. 90/2022

1.

altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,

2.

spezielle Animierungsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,

3.

spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,

4.

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern/Bewohnerinnen und zu den Pflegepersonen,

5.

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z. B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern/ Mitbewohnerinnen, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.

(2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

Stand vor dem 07.12.2022

In Kraft vom 18.01.2008 bis 07.12.2022

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln aufAnm.: in der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen):Fassung LGBl. Nr. 90/2022

1.

altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,

2.

spezielle Animierungsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,

3.

spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,

4.

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern/Bewohnerinnen und zu den Pflegepersonen,

5.

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z. B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern/ Mitbewohnerinnen, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.

(2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

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