§ 7 StSBBG Allgemeines

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
  2. (2)Absatz 2Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
  4. (4)Absatz 4Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.
  5. (5)Absatz 5In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsNormalisierung der Lebensbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2Integration und
    3. 3.Ziffer 3Selbstbestimmung.
  6. (6)Absatz 6Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsAltenarbeit (A) oder
    2. 2.Ziffer 2Behindertenarbeit (BA) oder
    3. 3.Ziffer 3Behindertenbegleitung (BB).
  7. (7)Absatz 7Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG.
  8. (8)Absatz 8Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 18 Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2025,

Stand vor dem 26.08.2025

In Kraft vom 08.12.2022 bis 26.08.2025
  1. (1)Absatz einsFach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
  2. (2)Absatz 2Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
  4. (4)Absatz 4Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.
  5. (5)Absatz 5In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsNormalisierung der Lebensbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2Integration und
    3. 3.Ziffer 3Selbstbestimmung.
  6. (6)Absatz 6Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsAltenarbeit (A) oder
    2. 2.Ziffer 2Behindertenarbeit (BA) oder
    3. 3.Ziffer 3Behindertenbegleitung (BB).
  7. (7)Absatz 7Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG.
  8. (8)Absatz 8Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 18 Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2025,

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