§ 10 StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden.

(3) Die Ausbildung umfasst

1. 1200 UE Theorie, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und

Persönlichkeitsbildung

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

80 UE

Politische Bildung und Recht

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

2. 1200 Stunden Praktikum.

Medizin und Pflege

480 UE

Die Heimhilfe-Ausbildung ist in diese Zeiten mit eingerechnet.

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

80 UE

(4) Module für alle Spezialisierungen:

Persönlichkeitsbildung

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

80 UE

Politische Bildung und Recht

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

Medizin und Pflege

480 UE

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

80 UE

(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

Spezialisierungen A/F/BA

80 UE

Spezialisierung BB

280 UE

(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

  1. (5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

    Spezialisierungen A/F/BA

    80 UE

    Spezialisierung BB

    280 UE

    1. (6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

      Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Stand vor dem 07.12.2022

In Kraft vom 18.01.2008 bis 07.12.2022
(1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden.

(3) Die Ausbildung umfasst

1. 1200 UE Theorie, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und

Persönlichkeitsbildung

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

80 UE

Politische Bildung und Recht

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

2. 1200 Stunden Praktikum.

Medizin und Pflege

480 UE

Die Heimhilfe-Ausbildung ist in diese Zeiten mit eingerechnet.

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

80 UE

(4) Module für alle Spezialisierungen:

Persönlichkeitsbildung

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

80 UE

Politische Bildung und Recht

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

Medizin und Pflege

480 UE

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.)

80 UE

(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

Spezialisierungen A/F/BA

80 UE

Spezialisierung BB

280 UE

(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

  1. (5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

    Spezialisierungen A/F/BA

    80 UE

    Spezialisierung BB

    280 UE

    1. (6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

      Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

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