§ 12 StSBBG Ausbildung

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst
    1. 1.Ziffer eins200 UE Unterricht und
    2. 2.Ziffer 2200 Stunden Praktika.
    Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

5 UE

1. 200 UE Unterricht und

Erste Hilfe

18 UE

2. 200 Stunden Praktika.

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.

Grundpflege und Beobachtung

73 UE

Grundzüge der Pharmakologie

25 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

8 UE

Grundzüge der Gerontologie

8 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

20 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

5 UE“

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

8 UE

Erste Hilfe

20 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Grundpflege und Beobachtung

60 UE

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

12 UE

Grundzüge der Gerontologie

10 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

26 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst:

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

120 Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

  1. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst:

    Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

    120 Stunden

    Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

    80 Stunden

    1. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

Stand vor dem 26.08.2025

In Kraft vom 18.01.2008 bis 26.08.2025
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst
    1. 1.Ziffer eins200 UE Unterricht und
    2. 2.Ziffer 2200 Stunden Praktika.
    Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

5 UE

1. 200 UE Unterricht und

Erste Hilfe

18 UE

2. 200 Stunden Praktika.

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.

Grundpflege und Beobachtung

73 UE

Grundzüge der Pharmakologie

25 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

8 UE

Grundzüge der Gerontologie

8 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

20 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

5 UE“

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

8 UE

Erste Hilfe

20 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Grundpflege und Beobachtung

60 UE

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

12 UE

Grundzüge der Gerontologie

10 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

26 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst:

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

120 Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

  1. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst:

    Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

    120 Stunden

    Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

    80 Stunden

    1. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

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