§ 2a Stmk. SSG 1997 Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreisrichtet sich nach § 2 Steiermärkisches Gesetzden Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des StGAB2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der LandsregierungLandesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;

b)1.

eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister/die Dienstleistende in einem Staat nachin § 2 Abs1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staat rechtmäßig zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)2.

wenn die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist (§ 9 Abs. 1 letzter Satz§ 5 Abs. 1 Z. 2 StGAB 2016), ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister/die Dienstleistende während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahreein Jahr erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt hat;

d)3.

ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen nur beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 25.07.2008 bis 25.11.2016

(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreisrichtet sich nach § 2 Steiermärkisches Gesetzden Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des StGAB2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der LandsregierungLandesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;

b)1.

eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister/die Dienstleistende in einem Staat nachin § 2 Abs1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staat rechtmäßig zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)2.

wenn die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist (§ 9 Abs. 1 letzter Satz§ 5 Abs. 1 Z. 2 StGAB 2016), ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister/die Dienstleistende während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahreein Jahr erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt hat;

d)3.

ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen nur beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

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