§ 6 StRAG

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012BGBl. I Nr. 70/2016.;

2.

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012BGBl. I Nr. 108/2021.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2022

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2021

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012BGBl. I Nr. 70/2016.;

2.

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012BGBl. I Nr. 108/2021.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2022

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