§ 6 Stmk. RDG Anerkennung einer Bergrettungsorganisation

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Bergrettungsorganisationen anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Bergrettungsorganisation sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Bergrettungsdienstes im gesamten Landesgebiet;

4.

die Tätigkeit ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielendarf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;

6.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung und eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der alpinen Rettungstechnik ausgebildet sind;

7.

eine Einsatzstelle in jedem politischen Bezirk, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar ist. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Graz, die politischen Bezirke Graz-Umgebung, Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg ist jedoch eine gemeinsame zentrale Einsatzstelle ausreichend.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Bergrettungsorganisation ist verpflichtet, mit dem Land auf dessen Einladung einen Vertrag gemäß § 7 abzuschließen.

(5) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Land Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des Bergrettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.06.2009

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Bergrettungsorganisationen anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Bergrettungsorganisation sind insbesondere:

1.

Sitz in der Steiermark;

2.

die Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

3.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Bergrettungsdienstes im gesamten Landesgebiet;

4.

die Tätigkeit ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielendarf nicht auf Gewinn berechnet sein;

5.

Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;

6.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung und eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der alpinen Rettungstechnik ausgebildet sind;

7.

eine Einsatzstelle in jedem politischen Bezirk, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar ist. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Graz, die politischen Bezirke Graz-Umgebung, Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg ist jedoch eine gemeinsame zentrale Einsatzstelle ausreichend.

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Bergrettungsorganisation ist verpflichtet, mit dem Land auf dessen Einladung einen Vertrag gemäß § 7 abzuschließen.

(5) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Land Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des Bergrettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

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