§ 9 Stmk. PG Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).

(2) DerDie verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter mußmuss

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,

2. einen Wohnsitz im Inland haben,

32.

strafrechtlich verfolgt werden können und

43.

ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 01.03.1998 bis 02.03.2010

(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).

(2) DerDie verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter mußmuss

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,

2. einen Wohnsitz im Inland haben,

32.

strafrechtlich verfolgt werden können und

43.

ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

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