§ 2 StPOG Aufbau

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II, die zusammen die Grundschule bilden. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2017

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 13.12.2000 bis 31.08.2017

(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II, die zusammen die Grundschule bilden. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2017

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