§ 5 StPOG Klassenschülerzahl

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten, sofern mit denist vom Schulleiter oder von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl nach Möglichkeit 16 nicht unterschreiten und 24 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als 5 Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobeiSchulleiterin unter Bedachtnahme auf die ArtErfordernisse der Pädagogik und das Ausmaßder Sicherheit, auf den Förderbedarf der BehinderungSchülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Die Zahlnach Maßgabe der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten; mindestens 4 Kinder müssen schulpflichtig sein.

(3) Über die Zahl der KlassenSchule gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters§ 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, und des LandesschulratesBGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werdenBGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten, sofern mit denist vom Schulleiter oder von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl nach Möglichkeit 16 nicht unterschreiten und 24 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als 5 Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobeiSchulleiterin unter Bedachtnahme auf die ArtErfordernisse der Pädagogik und das Ausmaßder Sicherheit, auf den Förderbedarf der BehinderungSchülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Die Zahlnach Maßgabe der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten; mindestens 4 Kinder müssen schulpflichtig sein.

(3) Über die Zahl der KlassenSchule gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters§ 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, und des LandesschulratesBGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werdenBGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten