§ 9 StPOG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrpersonal zu erteilen§ 9 StPOG seit 31.08.2019 weggefallen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrpersonal zu erteilen§ 9 StPOG seit 31.08.2019 weggefallen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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