§ 18 StPOG Organisationsformen der Polytechnischen Schulen

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

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