§ 20 StPOG Klassenschülerzahl

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse dereiner Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit denist vom Schulleiter oder von der Landesregierung überSchulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denenFörderbedarf der Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Arträumlichen Möglichkeiten und das Ausmaßauf die mögliche Belastung der BehinderungLehrpersonen sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 15 genannten Klassenschülerzahlen entsprechendnach Maßgabe der Behinderungsart.

(3) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl der Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Über die Zahl der KlassenSchule gemäß Abs§ 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werdenBGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse dereiner Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit denist vom Schulleiter oder von der Landesregierung überSchulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denenFörderbedarf der Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Arträumlichen Möglichkeiten und das Ausmaßauf die mögliche Belastung der BehinderungLehrpersonen sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 15 genannten Klassenschülerzahlen entsprechendnach Maßgabe der Behinderungsart.

(3) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von der Mindestschülerzahl der Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Über die Zahl der KlassenSchule gemäß Abs§ 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werdenBGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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