§ 24 StPEG 2004 Erhaltung der Pflichtschulen

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowiezu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal),

5.

bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen,

6.

ferner die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie

7.

an ganztägigen Schulformen die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Personals.

(2) Für die Beistellung des zur Betreuung der SchulgebäudePersonals nach Z 6 und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner7 ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnenihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2018

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowiezu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal),

5.

bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen,

6.

ferner die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie

7.

an ganztägigen Schulformen die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Personals.

(2) Für die Beistellung des zur Betreuung der SchulgebäudePersonals nach Z 6 und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwartin/Schulwart, Reinigungspersonal, Heizerin/Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner7 ist für die Beistellung von Schulärztinnen/Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnenihm auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung des erforderlichen Lehrpersonals dem Land.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017, LGBl. Nr. 72/2018

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