§ 25 StPEG 2004 Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volksschulen sowie der Mittelschulen und Polytechnischen Schulen

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Neuen Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.

(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Neuen Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.

(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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