§ 35a StPEG 2004 Betreuungspersonal

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogikder Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters.

(1a) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.

(2) Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.

(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum 15. Februar und 15. Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.06.2016 bis 31.12.2018

(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogikder Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters.

(1a) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.

(2) Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.

(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum 15. Februar und 15. Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2018

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