§ 37a StPEG 2004 Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr anteilsmäßig nach den Öffnungstagen einen BeitragZweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen bisin Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu einerleisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe von 600 Euro und höchstens von 3000 Euro pro genehmigter Gruppe an den Schulerhalter zu leistenentrichten ist. Den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.08.2018

Das Land hat an Schulerhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auf Antrag pro Schuljahr anteilsmäßig nach den Öffnungstagen einen BeitragZweckzuschuss zum Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen bisin Höhe von 30 Euro pro Schülerin/Schüler und Öffnungstag zu einerleisten, wobei ein Zuschuss zumindest in der Höhe von 600 Euro und höchstens von 3000 Euro pro genehmigter Gruppe an den Schulerhalter zu leistenentrichten ist. Den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand für ganztägige Schulformen hat der Schulerhalter gleichzeitig mit der Antragstellung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Kalenderjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 94/2008, LGBl. Nr. 72/2018

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