§ 6 Stmk. PSMG 2012 Ausbildungsbescheinigung

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungsbescheinigung kann erstmals ab 1. März 2013 bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller

1.

über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

2.

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z 1 gelten:

1.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 10;

2.

der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt werdenwurden;

3.

der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;

4.

eine Bestätigung über dieder erfolgreiche Teilnahme anAbschluss einer sonstigen fachlichen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass der Inhaltdie Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurdewurden;

5.

ein Zeugnis über eineder erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Bundesland absolvierte gleichartige, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung;

6.

die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß den Abs. 4Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder 5 anerkannt wurde;

7. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder

87.

dieeine gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung, BGBl. II Nr. 233/2011 2011.

(3) Eine Ausbildungsbescheinigung nach Abs(Anm. 1 ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG.: entfallen)

(4) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB(Anm. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs.: entfallen)

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise anderer Staaten als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs(Anm. 2 gelten.: entfallen)

(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungeneine gültige Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser BestimmungAbs. 1 gleichwertig.

(7) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht

1.

von einem ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder

2.

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von anderen pflanzenschutzmittelrechtlichen oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde.

(8) Der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin/einen bevollmächtigten Vertreter bei der Behörde unter Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 2) und der Verlässlichkeit (Abs. 7) zu stellen. Liegt die Ausbildung mehr als drei Jahre zurück, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Abs. 11), der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf, nachzuweisen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 7 vorliegt, anzuschließen. Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung erfolgt erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben.

(9) Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers oder einer bevollmächtigten Vertreterin/eines bevollmächtigten Vertreters und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben um jeweils sechs Jahre, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeit gestellt und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachgewiesen wird. Der Antrag darf frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Überdies muss die Verlässlichkeit gegeben sein und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung angeschlossen sein.

(10) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 1 ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten, hat den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln und muss mindestens 20 Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Ausbildungskursen.

(11) Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer und von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und muss mindestens fünf Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Fortbildungskursen.

(12) Die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen durch die Landwirtschaftskammer und von Fortbildungskursen durch die Steiermärkische Landarbeiterkammer erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich und unter Aufsicht der Landesregierung.

(13) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Verlässlichkeit (Abs.7) nicht mehr gegeben ist oder die mangelnde geistige bzw. körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wird. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013), LGBl. Nr. 154/2014

Stand vor dem 30.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.12.2014

(1) Die Ausbildungsbescheinigung kann erstmals ab 1. März 2013 bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller

1.

über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

2.

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z 1 gelten:

1.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 10;

2.

der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt werdenwurden;

3.

der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, wenn die Landesregierung bestätigt, dass die Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurden;

4.

eine Bestätigung über dieder erfolgreiche Teilnahme anAbschluss einer sonstigen fachlichen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass der Inhaltdie Inhalte des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG vermittelt wurdewurden;

5.

ein Zeugnis über eineder erfolgreiche Abschluss einer in einem anderen Bundesland absolvierte gleichartige, in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat absolvierten gleichartigen Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung;

6.

die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß den Abs. 4Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder 5 anerkannt wurde;

7. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder

87.

dieeine gültige Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung, BGBl. II Nr. 233/2011 2011.

(3) Eine Ausbildungsbescheinigung nach Abs(Anm. 1 ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG.: entfallen)

(4) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB(Anm. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs.: entfallen)

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise anderer Staaten als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs(Anm. 2 gelten.: entfallen)

(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungeneine gültige Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser BestimmungAbs. 1 gleichwertig.

(7) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht

1.

von einem ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder

2.

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von anderen pflanzenschutzmittelrechtlichen oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde.

(8) Der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin/einen bevollmächtigten Vertreter bei der Behörde unter Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 2) und der Verlässlichkeit (Abs. 7) zu stellen. Liegt die Ausbildung mehr als drei Jahre zurück, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Abs. 11), der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf, nachzuweisen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 7 vorliegt, anzuschließen. Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung erfolgt erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben.

(9) Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers oder einer bevollmächtigten Vertreterin/eines bevollmächtigten Vertreters und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben um jeweils sechs Jahre, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeit gestellt und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachgewiesen wird. Der Antrag darf frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Überdies muss die Verlässlichkeit gegeben sein und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung angeschlossen sein.

(10) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 1 ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten, hat den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln und muss mindestens 20 Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Ausbildungskursen.

(11) Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer und von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und muss mindestens fünf Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Fortbildungskursen.

(12) Die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen durch die Landwirtschaftskammer und von Fortbildungskursen durch die Steiermärkische Landarbeiterkammer erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich und unter Aufsicht der Landesregierung.

(13) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Verlässlichkeit (Abs.7) nicht mehr gegeben ist oder die mangelnde geistige bzw. körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wird. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013), LGBl. Nr. 154/2014

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