§ 20 Stmk. PSMG 2012

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel verwendet;

2.

entgegen § 3 Abs. 2 als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender oder Beraterin/Berater nicht über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt;

3.

Pflanzenschutzmittel verwendet, die nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind (§ 3 Abs. 3);

4.

Pflanzenschutzmittel ohne die Originalkennzeichnung oder ohne deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache verwendet (§ 3 Abs. 4);

5.

Pflanzenschutzmittel länger als ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet, sofern das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 nicht ohnehin anderes vorsieht (§ 3 Abs. 5);

6.

Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Aufbrauchsfrist im Betrieb lagert (§ 3 Abs. 6);

7.

Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- und sachgemäß verwendet (§ 3 Abs. 7);

8.

als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führt (§ 3 Abs. 8);

9.

keine geeigneten Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung eines bei der Verwendung in einer Menge oder Konzentration, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, ausgetretenen Pflanzenschutzmittels einleitet (§ 3 Abs. 9);

10.

trotz erkennbarer nachteiliger Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Eigentümerin/den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes nicht unverzüglich in Kenntnis setzt und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände informiert (§ 3 Abs. 10);

11.

Pflanzenschutzmittel nicht den Vorschriften gemäß aufbewahrt (§ 3 Abs. 11 oder 12);

12.

so mangelhaft beschaffene, gewartete oder gereinigte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen (§ 3 Abs. 13);

13.

in Gebrauch stehende Pflanzenschutzgeräte nicht bis 26. November 2016 oder neue Geräte nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf einer Überprüfung durch eine von der Landesregierung durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 anerkannte Werkstätte unterzogen hat oder die Abstände der Überprüfung nach § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht einhält und durch Verordnung der Landesregierung nach § 5 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;

14.

eine falsche schriftliche Erklärung über seine Verlässlichkeit abgibt (§ 6 Abs. 8);

15.

die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der von der Behörde angeordneten Leistungsfrist zurückstellt (§ 6 Abs. 13);

16.

Nachforschungen der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 behindert oder vereitelt;

16a.

gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, oder gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften verstößt, oder die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert;

17.

angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (§ 12 Abs. 1);

18.

über Aufforderung der Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

19.

den Anordnungen der Behörde nach § 15 Abs. 2 nicht unverzüglich Folge leistet;

20.

der Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt;

21.

der Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 nicht nachkommt;

22.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde im Falle der Z 2, 6, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro und in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013), LGBl. Nr. 18/2020

Stand vor dem 25.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.02.2020

(1) Wer

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel verwendet;

2.

entgegen § 3 Abs. 2 als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender oder Beraterin/Berater nicht über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt;

3.

Pflanzenschutzmittel verwendet, die nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind (§ 3 Abs. 3);

4.

Pflanzenschutzmittel ohne die Originalkennzeichnung oder ohne deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache verwendet (§ 3 Abs. 4);

5.

Pflanzenschutzmittel länger als ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet, sofern das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 nicht ohnehin anderes vorsieht (§ 3 Abs. 5);

6.

Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Aufbrauchsfrist im Betrieb lagert (§ 3 Abs. 6);

7.

Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- und sachgemäß verwendet (§ 3 Abs. 7);

8.

als berufliche Verwenderin/beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führt (§ 3 Abs. 8);

9.

keine geeigneten Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung eines bei der Verwendung in einer Menge oder Konzentration, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, ausgetretenen Pflanzenschutzmittels einleitet (§ 3 Abs. 9);

10.

trotz erkennbarer nachteiliger Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Eigentümerin/den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes nicht unverzüglich in Kenntnis setzt und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände informiert (§ 3 Abs. 10);

11.

Pflanzenschutzmittel nicht den Vorschriften gemäß aufbewahrt (§ 3 Abs. 11 oder 12);

12.

so mangelhaft beschaffene, gewartete oder gereinigte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen (§ 3 Abs. 13);

13.

in Gebrauch stehende Pflanzenschutzgeräte nicht bis 26. November 2016 oder neue Geräte nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf einer Überprüfung durch eine von der Landesregierung durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 anerkannte Werkstätte unterzogen hat oder die Abstände der Überprüfung nach § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht einhält und durch Verordnung der Landesregierung nach § 5 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;

14.

eine falsche schriftliche Erklärung über seine Verlässlichkeit abgibt (§ 6 Abs. 8);

15.

die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der von der Behörde angeordneten Leistungsfrist zurückstellt (§ 6 Abs. 13);

16.

Nachforschungen der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 behindert oder vereitelt;

16a.

gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, oder gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften verstößt, oder die Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinne der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 behindert;

17.

angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (§ 12 Abs. 1);

18.

über Aufforderung der Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

19.

den Anordnungen der Behörde nach § 15 Abs. 2 nicht unverzüglich Folge leistet;

20.

der Aufbewahrungspflicht nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt;

21.

der Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 nicht nachkommt;

22.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde im Falle der Z 2, 6, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro und in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013), LGBl. Nr. 18/2020

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