§ 16 Stmk. PKVG

Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des FamilienstandesPersonenstandes und der Kinderzahl, zu informieren.

(2) Die Familienstandes Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°81/2010

Stand vor dem 24.09.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 24.09.2010

(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des FamilienstandesPersonenstandes und der Kinderzahl, zu informieren.

(2) Die Familienstandes Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°81/2010

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