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(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer BewilligungAnm.
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
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(3) Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b bis d, Z. 2 und 3 sind: in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Entspricht eine Ankündigung dieser Voraussetzung nicht, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer der Ankündigung eine entsprechende Abänderung, wenn diese aber nicht möglich ist, die Entfernung binnen angemessener Frist vorzuschreiben.
(4) Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen Informationen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers und, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wirdFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltetFassung Landesgesetzblatt Nr. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.19 aus 2026,
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Ankündigung gemäß Abs. 7 hat die Eigentümerin/der Eigentümer der Ankündigung der Behörde zu ersetzen.
(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer BewilligungAnm.
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
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(3) Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b bis d, Z. 2 und 3 sind: in Größe, Form und Farbe so auszuführen, dass sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Entspricht eine Ankündigung dieser Voraussetzung nicht, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer der Ankündigung eine entsprechende Abänderung, wenn diese aber nicht möglich ist, die Entfernung binnen angemessener Frist vorzuschreiben.
(4) Ankündigungen an Bäumen und im geschützten Bereich von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsteilen, ausgenommen Informationen gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen sind verboten.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers und, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wirdFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit glaubhaft gemacht wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltetFassung Landesgesetzblatt Nr. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.19 aus 2026,
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung einer Ankündigung gemäß Abs. 7 hat die Eigentümerin/der Eigentümer der Ankündigung der Behörde zu ersetzen.