§ 37 StNSchG 2017

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmtAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde

a)

für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;

b)

für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren;

2.

die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen.

(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.

Stand vor dem 03.10.2022

In Kraft vom 01.08.2017 bis 03.10.2022

(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmtAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde

a)

für Verfahren bei Ankündigungen, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen;

b)

für alle nicht unter Z. 2 oder Abs. 2 fallende Verfahren;

2.

die Landesregierung für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen.

(2) Erstrecken sich Vorhaben oder Maßnahmen auf den Sprengel mehrerer Behörden, ist die Landesregierung zuständig.

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