§ 14 Stmk. NPOG Inkrafttreten von Novellen

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2 und der Entfall des Paragraph 11, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 6 Abs. 2a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 6, Absatz 2 a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.

Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 27.08.2025

In Kraft vom 01.10.2013 bis 27.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2 und der Entfall des Paragraph 11, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 6 Abs. 2a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, treten Paragraph 6, Absatz 2 a und die Anlage mit 1. September 2025 in Kraft.

Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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