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In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018
In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018