§ 3 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

1.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2.

a)

Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,

b)

Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;

3.

Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in

a)

Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,

b)

Pflegeheimen im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77,

c)

Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,

d)

stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,

e)

Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013,

f)

Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;

4.

Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;

5.

Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;

6.

Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen.

7.

Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.

Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012) gelten nicht als Unterbrechung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.06.2018

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

1.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2.

a)

Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,

b)

Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;

3.

Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in

a)

Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,

b)

Pflegeheimen im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77,

c)

Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,

d)

stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,

e)

Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013,

f)

Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;

4.

Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;

5.

Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;

6.

Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen.

7.

Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.

Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012) gelten nicht als Unterbrechung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

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