§ 26 St. MSchKG Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv oder Pflegemutter

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

(1) Wird anstelle von KarenzDie §§ 25 bis 25d gelten auch für eine Adoptiv oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauerfrühestens mit der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 21.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater oder

2.

im Anschluss an eine Karenz oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters

beginnen.

(3) Im FallAnnahme oder Übernahme des AbsKindes beginnen kann. 2 Z 1 hatBeabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem DienstgeberLage unverzüglich bekannt zu geben;.

Anm.: in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(4) Im Übrigen istFassung § 25 LGBl. Nr. 112/2006anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.06.2002 bis 30.06.2006

(1) Wird anstelle von KarenzDie §§ 25 bis 25d gelten auch für eine Adoptiv oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauerfrühestens mit der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 21.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater oder

2.

im Anschluss an eine Karenz oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters

beginnen.

(3) Im FallAnnahme oder Übernahme des AbsKindes beginnen kann. 2 Z 1 hatBeabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem DienstgeberLage unverzüglich bekannt zu geben;.

Anm.: in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(4) Im Übrigen istFassung § 25 LGBl. Nr. 112/2006anzuwenden.

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