§ 29 St. MSchKG § 29

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung§ 14 sowie Abschnitt III gelten für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nachDienstnehmer mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen.

(2) An die Stelle der Begriffe,Beamtin‘,,Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen‘,,Lehrerin‘,,Mutter‘ und,Adoptiv oder Pflegemutter‘ treten die Begriffe,Beamter‘,,Dienstnehmer‘,,Lehrer‘,,Vater‘ und,Adoptiv oder Pflegevater‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.

(3) §§ 25 § 19 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und 25aVater) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerinein Karenzteil zu dem im § 30 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt.

(4) Die Absicht, aufgeschobene Karenz (§ 20) in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den im § 19 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben.

(5) § 22 Abs. 1 bis 4 (Karenz bei Verhinderung der Mutter) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv oder Pflegevater) mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.

(26) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen§§ 25, 25a, 25b Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 8, 25c, 26 und 26a gelten sinngemäß. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.des Dienstnehmers beginnt

1.

mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 7 Abs. 1 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder

2.

mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh, Mehrlings oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist oder

3.

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

4.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

Beabsichtigt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Z. 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter dem Dienstgeber bekannt zu geben. Dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Dienstnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(37) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 7 Abs. 1 § 27a Z 3 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.

(9) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitiggilt mit der Maßgabe, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kindbis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 74/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2011

(1) Voraussetzung§ 14 sowie Abschnitt III gelten für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nachDienstnehmer mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen.

(2) An die Stelle der Begriffe,Beamtin‘,,Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen‘,,Lehrerin‘,,Mutter‘ und,Adoptiv oder Pflegemutter‘ treten die Begriffe,Beamter‘,,Dienstnehmer‘,,Lehrer‘,,Vater‘ und,Adoptiv oder Pflegevater‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.

(3) §§ 25 § 19 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und 25aVater) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerinein Karenzteil zu dem im § 30 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt.

(4) Die Absicht, aufgeschobene Karenz (§ 20) in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den im § 19 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben.

(5) § 22 Abs. 1 bis 4 (Karenz bei Verhinderung der Mutter) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv oder Pflegevater) mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.

(26) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen§§ 25, 25a, 25b Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 8, 25c, 26 und 26a gelten sinngemäß. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.des Dienstnehmers beginnt

1.

mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 7 Abs. 1 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder

2.

mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh, Mehrlings oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist oder

3.

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

4.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.

Beabsichtigt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Z. 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter dem Dienstgeber bekannt zu geben. Dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Dienstnehmer binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.

(37) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 7 Abs. 1 § 27a Z 3 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.

(9) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitiggilt mit der Maßgabe, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kindbis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 74/2011

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