§ 12 Stmk. MLG Inkrafttreten

Steiermärkisches Musiklehrergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1.September 1991 in Kraft. (1)
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft. .Paragraph 10, Absatz eins,, die Umbenennung des Paragraph 12, zu Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1998,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft. .
  3. (3)Absatz 3Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998, LGBl. Nr. 37/1998LGBl. Nr. 62/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 16.05.1998 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1.September 1991 in Kraft. (1)
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft. .Paragraph 10, Absatz eins,, die Umbenennung des Paragraph 12, zu Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1998,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft. .
  3. (3)Absatz 3Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998, LGBl. Nr. 37/1998LGBl. Nr. 62/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,

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