Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsLehrer (Leiter) erhalten
-Strichaufzählungeine Mehrleistungszulage im gleichen Ausmaß, wie die Mehrleistungszulage einem Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Landes zusteht. Durch diese Zulage gelten Mehrleistungen als abgegolten, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar bis zu sechs Überstunden;
-Strichaufzählungeine Haushaltszulage in Anwendung des § 4 Gehaltsgesetz;eine Haushaltszulage in Anwendung des Paragraph 4, Gehaltsgesetz;
-Strichaufzählungeine Bildungszulage von 7,27 Euro monatlich.
(2)Absatz 2Leiter erhalten eine ruhegenußfähige Leiterdienstzulage, die sich nach der Gesamtwochenstundenzahl der Musikschule richtet, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird:
-Strichaufzählungbis 200 Gesamtwochenstunden 20,8 % des Gehalts eines Bediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,bis 200 Gesamtwochenstunden 20,8 % des Gehalts eines Bediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2,
-Strichaufzählungvon 201 bis 300 Gesamtwochenstunden 41,5 %,
(3)Absatz 3Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer, der über die geforderte pädagogische Ausbildung hinaus ein künstlerisches Magisterium erworben hat, bei der Anstellung eine bis zu zwei Biennien höhere Gehaltsstufe, als der Berechnung des Vorrückungsstichtages entsprechen würde, zuerkannt werden. Hiebei ist insbesondere auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung der Gehaltsansätze in jenem Umfang zu verfügen, der durch Änderungen des Gehaltsgesetzes und des VBG festgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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