§ 3 Stmk. MLG Begriffsbestimmungen

Stmk. MLG - Steiermärkisches Musiklehrergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.

Lehrer: Personen beiderlei Geschlechts, die von Gemeinden für den Musikunterricht angestellt werden.

2.

Musikschulen: Unterrichtsanstalten, deren Träger Gemeinden sind,

a)

die den Bedingungen des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr.244/1962, in der Fassung BGBl.290/1972, entsprechen,

b)

die keine Berufsausbildung vermitteln und

c)

die folgende Aufgaben erfüllen:

-

umfassendes Anbot an musikalischer Früherziehung, musikalischer Grundausbildung und eigentlicher Ausbildung am Instrument,

-

Vorbereitung von besonders Begabten für die Musikhochschule,

-

Wecken der Freude an Musik und am Musizieren in der örtlichen Gemeinschaft und deren Musikleben und Musiktradition,

-

Förderung des Eigenmusizierens und Gemeinschaftsmusizierens.

3.

Dislozierter Unterricht: Unterricht außerhalb einer Stammanstalt.

4.

Leiter: Lehrer, die mit der Leitung einer Musikschule betraut sind.

5.

Lehrbefähigung:

-

Die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl.Nr.187, Anlage A, Z.27, oder

-

die Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.

-

Der Lehrbefähigung gleichzuhalten ist der Abschluß des Studiums der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ gemäß § 2 Abs.3 Z.44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.Nr.326/1971, in der Fassung BGBl.Nr.561/1978, im ersten Instrument.

(2) Die im folgenden verwendeten Abkürzungen

-

L1, L2a2 sind als Verwendungsgruppe im Sinne des § 55 Abs.1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr.54, in der Fassung BGBl.Nr.179/1990, im folgenden „Gehaltsgesetz“ genannt,

-

l1/IL, l2a2/IL, l3/IL sind als Entlohnungsgruppe nach Entlohnungsschema IL im Sinne des § 41 Abs.1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.Nr.86, in der Fassung BGBl.Nr.180/1990, im folgenden „VBG“ genannt,

-

l2a2/IIL, l3/IIL sind als Entlohnungsgruppe nach Entlohnungsschema IIL im Sinne des § 44 VBG zu verstehen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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