§ 7 Stmk. LSG 1983 Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht Paragraph 23, anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (Paragraph 22,). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine Störung erwächst.

(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmenAnm. Die Gemeinde des beantragten Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sind im Verfahren zu hören und einzuladen, sich zur Bedarfsfrage zu äußern; letztere auch bei Erteilung von Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 7.

(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.

(3) Betriebsstätten: in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und PflegeanstaltenFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstaltenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus dem Betriebe keine Störung erwächst.2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.10.1983 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht Paragraph 23, anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (Paragraph 22,). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine Störung erwächst.

(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmenAnm. Die Gemeinde des beantragten Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sind im Verfahren zu hören und einzuladen, sich zur Bedarfsfrage zu äußern; letztere auch bei Erteilung von Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 7.

(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.

(3) Betriebsstätten: in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und PflegeanstaltenFassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstaltenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus dem Betriebe keine Störung erwächst.2026,

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