§ 5 StLStatG Statistische Erhebungen

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

1.

Messen, Wägen oder Zählen,

2.

Befragungen von Auskunftspflichtigen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

3.

Personengesellschaften des Handelsrechtes und

4.

Erwerbsgesellschaften.

(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der ZustimmungEinwilligung über die VerwendungVerarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die ZustimmungEinwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 09.07.2018

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

1.

Messen, Wägen oder Zählen,

2.

Befragungen von Auskunftspflichtigen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

3.

Personengesellschaften des Handelsrechtes und

4.

Erwerbsgesellschaften.

(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach ZustimmungEinwilligung der Betroffenenbetroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der ZustimmungEinwilligung über die VerwendungVerarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die ZustimmungEinwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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