§ 10 StLStatG Statistikgeheimnis, Verarbeitungsbeschränkungen

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verwendetverarbeitet werden, es sei denn,

1.

es ist landesgesetzlich etwas anderes vorgesehen oder

2.

der Betroffenedie betroffene Person hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmtin eine andere Verarbeitung eingewilligt.

Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(3) Wurden Daten personenbezogen ermittelt und beschafftverarbeitet, so ist der Personenbezug unverzüglich zu löschenbeseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffenedie betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich derin die Übermittlung zugestimmteingewilligt hat.

(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten personenbezogene Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 09.07.2018

(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verwendetverarbeitet werden, es sei denn,

1.

es ist landesgesetzlich etwas anderes vorgesehen oder

2.

der Betroffenedie betroffene Person hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmtin eine andere Verarbeitung eingewilligt.

Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(3) Wurden Daten personenbezogen ermittelt und beschafftverarbeitet, so ist der Personenbezug unverzüglich zu löschenbeseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffenedie betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich derin die Übermittlung zugestimmteingewilligt hat.

(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten personenbezogene Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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