§ 13 StLStatG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

2.

das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer(Anm.: entfallen).

Anm.: in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

2.

das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer(Anm.: entfallen).

Anm.: in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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