§ 14 LDHG. 1966 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommissionen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens dreizwei Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2014

(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens dreizwei Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

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