§ 17 LDHG. 1966 Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulratbei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige BeamtinBedienstete/ein rechtskundiger BeamterBedienstete des Amtes des Landesschulratesder Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine BeamtinBedienstete/ein BeamterBediensteter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

dreizwei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/LandeslehrerLehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2018

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulratbei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige BeamtinBedienstete/ein rechtskundiger BeamterBedienstete des Amtes des Landesschulratesder Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine BeamtinBedienstete/ein BeamterBediensteter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

dreizwei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/LandeslehrerLehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

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