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BeiZur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionen anstelle eines durch das Los auszuscheidendenLandeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendender Vertreter anals dem aktiven Dienst zuständig war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,
BeiZur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionen anstelle eines durch das Los auszuscheidendenLandeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendender Vertreter anals dem aktiven Dienst zuständig war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,