§ 23 LDHG. 1966 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.12.9999

BeiZur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionen anstelle eines durch das Los auszuscheidendenLandeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendender Vertreter anals dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,

Stand vor dem 06.05.1983

In Kraft vom 12.02.1973 bis 06.05.1983

BeiZur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionen anstelle eines durch das Los auszuscheidendenLandeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendender Vertreter anals dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,

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