§ 24 LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/BeamtenBediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.01.2022

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/BeamtenBediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten