§ 21 StLHG Budgetkonten gemäß VRV

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellenauf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.

(2) Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:

1.

als Erträge gemäß § 25 Abs. 1,

2.

als Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2,

3.

als Einzahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und

4.

als Auszahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2015

(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellenauf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.

(2) Auf den VoranschlagsstellenBudgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:

1.

als Erträge gemäß § 25 Abs. 1,

2.

als Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2,

3.

als Einzahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und

4.

als Auszahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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