§ 27 StLHG Budgetierungsregeln im Ergebnisbudget

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisbudget in jenem Finanzjahr zu budgetieren, in welchem die Einzahlung zu erwarten ist.

(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu budgetieren, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(4) Der Personalaufwand ist von dem im Sinnefür Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied für PersonalangelegenheitenLandesregierung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln. Der IT- und Amtssachaufwand ist von dem im Sinnefür Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der jeweils geltenden Geschäftsverteilung jeweils zuständigen RegierungsmitgliedLandesregierung zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist.

(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu budgetieren und zu erfassen, für das diese gewährt werden.

(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind insbesondere zu budgetieren:

1.

Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,

2.

Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,

3.

Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen und

4.

sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.

(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu budgetieren:

1.

Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisbudget zu budgetieren,

2.

für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu budgetieren,

3.

die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisbudget zu budgetieren. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu budgetieren. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen zu bilden.

Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind insbesondere zu budgetieren:

a)

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,

b)

Rückstellungen für Prozesskosten und

c)

Rückstellungen für Haftungen.

(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Landes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu budgetieren.

(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen das Land Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu budgetieren, die voraussichtlich dem Land zufließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2015

(1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisbudget in jenem Finanzjahr zu budgetieren, in welchem die Einzahlung zu erwarten ist.

(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu budgetieren, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(4) Der Personalaufwand ist von dem im Sinnefür Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied für PersonalangelegenheitenLandesregierung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln. Der IT- und Amtssachaufwand ist von dem im Sinnefür Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der jeweils geltenden Geschäftsverteilung jeweils zuständigen RegierungsmitgliedLandesregierung zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist.

(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu budgetieren und zu erfassen, für das diese gewährt werden.

(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind insbesondere zu budgetieren:

1.

Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,

2.

Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,

3.

Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen und

4.

sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.

(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu budgetieren:

1.

Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisbudget zu budgetieren,

2.

für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu budgetieren,

3.

die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisbudget zu budgetieren. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu budgetieren. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen zu bilden.

Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind insbesondere zu budgetieren:

a)

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,

b)

Rückstellungen für Prozesskosten und

c)

Rückstellungen für Haftungen.

(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Landes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu budgetieren.

(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen das Land Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu budgetieren, die voraussichtlich dem Land zufließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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